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AGB

Allgemeine Energielieferbedingungen zum Vertrag der EnergieRevolte (AGB)

Stand: Januar 2023

Allgemeine Energielieferbedingungen zum Vertrag der EnergieRevolte (AGB) – EnergieRevolte flex-Sonderkundenvertrag

1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der EnergieRevolte GmbH, Arnoldsweilerstraße 60, 52351 Düren. Telefon 0800 3301799, E-Mail: deinservice@energierevolte.de, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB/A 7763, vertreten durch Dipl.-Ing. (FH) André Jumpertz, USt-Identifikations-Nr.: DE 207/5788/0482 – im Folgenden „EnergieRevolte“ – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die EnergieRevolte mit seinen Kunden schließt.

1.2. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, EnergieRevolte stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Selbst wenn EnergieRevolte auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Elektrizitätslieferung für die im Vertrag genannte Lieferstelle, ohne Leistungsmessung, für den Eigenverbrauch in Niederspannung, mittels eines Prepaid-Zählers. Der Messstellenbetrieb durch den Messstellenbetreiber ist ebenfalls Teil der Leistung. Wartungsdienste werden von EnergieRevolte nicht angeboten. Die Strombelieferung erfolgt ausschließlich für die Zwecke des Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG, also an Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen bzw. verbrauchen.

2.2 Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Elektrizitätsmenge zu den Preisregelungen des Vertrages abzunehmen und zu bezahlen.

2.3 Um einen Vertrag mit der EnergieRevolte schließen und das Angebot der EnergieRevolte nutzen zu können, muss der Kunde volljährig sein.

2.4 Der Kunde gibt per Mausklick im Internet ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Energieliefer- und Messstellenbetriebsvertrages, im Rahmen eines Sondervertrags außerhalb der Grundversorgung, für das Produkt „EnergieRevolte flex“ für Haushaltskunden gemäß Ziffer 2.1. mit einem Standard-Lastprofil, mit der EnergieRevolte ab.

Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde seine angegebenen Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „Widerrufsbelehrung verstanden“ (das Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB) und durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.

EnergieRevolte schickt dem Kunden daraufhin eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei EnergieRevolte eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar.

An das Angebot ist der Kunde gemäß § 147 Absatz 2 BGB unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum Wechsel eines Lieferanten gebunden.

2.5 Anschließend prüft die EnergieRevolte das Angebot des Kunden. Der Energieliefer- und Messstellenbetriebsvertrag kommen zustande, sobald EnergieRevolte mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) das Zustandekommen bestätigt. In dieser E-Mail  wird dem Kunden von EnergieRevolte der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB, Auftragsbestätigung und Widerrufsbelehrung) zugesandt . Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.

2.6 Die Stromlieferung beginnt zu dem vom Kunden gewünschten Termin, sollte der gewünschte Termin nicht realisierbar sein,
erfolgen die Lieferung zum nächstmöglichen Termin; frühestens jedoch zum bestätigten Vertragsende des bisherigen Lieferanten. Der Lieferantenwechsel erfolgt, entsprechend den gesetzlichen Regelungen regelmäßig spätestens drei Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung bei dem für den Kunden zuständigen Netzbetreiber. Die EnergieRevolte wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen. Die EnergieRevolte teilt dem Kunden das endgültige Datum des Lieferbeginns in einem separaten Schreiben per E-Mail mit.

2.7 EnergieRevolte ist zur Aufnahme der Energielieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netzanschluss besteht. Dies gilt nicht, wenn die Gründe hierfür von EnergieRevolte zu vertreten sind.

2.8 Der Beginn des Messstellenbetriebes wird dem Kunden gesondert in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt. Voraussetzung für den Beginn des Messstellebetriebes ist der vorherige Zählerwechsel auf einen von der EnergieRevolte oder von einem Dritten, durch die EnergieRevolte beauftragten Messstellenbetreiber, bereitgestellten und an die Infrastruktur der EnergieRevolte angebundenen Prepaid-Zähler. Der Kunde stimmt zu, dass die EnergieRevolte den zuständigen Messstellenbetreiber bestimmt.

2.9 Um den Zähler wechseln zu können, hat der Kunde der EnergieRevolte oder einem Dienstleister Zutritt zu gewähren.

2.10 Die EnergieRevolte oder der von der EnergieRevolte beauftragte Dienstleister teilt dem Kunden den Termin zum Zählereinbau rechtzeitig, mindestens jedoch eine Woche im Voraus per E-Mail an die von dem Kunden angegebene E-Mail-Adresse mit.

Kann der Kunde den Termin zum Zählereinbau nicht wahrnehmen, ist er verpflichtet die EnergieRevolte unverzüglich, spätestens jedoch 2 Werktage vor dem Termin zum Zählereinbau zu informieren und einen neuen Termin zu vereinbaren. Der Kunde nimmt in Kauf, dass sich der Zählerwechsel dadurch um zwei Wochen oder länger verzögern kann.

2.11 Kann der Zähler aus einem durch den Kunden verschuldeten Grund, z. B. weil der Kunde nicht zum vereinbarten Termin vor Ort ist, oder dem Monteur keinen Zutritt gewährt, nicht gewechselt werden, behält sich EnergieRevolte das Recht vor, nach einer erfolgslosen Fristsetzung von zwei Wochen den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde den Wechsel ernsthaft und endgültig verweigert hat. Die gesetzlichen Regelungen zur außerordentlichen Kündigung unter anderem gemäß §§ 313 Abs. 3 Satz 2, 314 BGB bleiben unberührt.

2.12   Stellt sich nach Vertragsschluss fest, dass der Einbau des Prepaid-Zählers aus technischen Gründen vor Ort, bspw. wegen des Typs des beim Kunden vorhandenen Zählerschrankes, des Empfangs, etc., die EnergieRevolte nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, haben sowohl der Kunde also auch die EnergieRevolte die Möglichkeit, den Energieliefer- und Messstellenbetriebsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Umstände zu kündigen. Die gesetzlichen Regelungen zur außerordentlichen Kündigung unter anderem gemäß §§ 313 Abs. 3 Satz 2, 314 BGB bleiben unberührt.

2.13   Sollte der Wechsel des Zählers gemäß Ziffer 2.10 nicht möglich sein, behält sich EnergieRevolte das Recht vor, dem Kunden die tatsächlichen Kosten für Anfahrt und Arbeitszeit des Installateurs bzw. Monteurs in Rechnung zu stellen.

3.1 Der Kunde ist verpflichtet, bis zum Einbau des Prepaid-Zählers die vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen zu zahlen.  Die Vorauszahlung wird bei Lieferbeginn fällig.  Der Kunde kommt daher ohne weitere Mitteilung in Verzug, wenn er seiner Zahlungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt.

3.2 Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und wird dem Kunden bei Vertragsschluss mitgeteilt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies bei der Bemessung angemessen berücksichtigt.

3.3 Hat der Kunde bei Lieferbeginn keine Vorauszahlung gezahlt und auch nach dem Zählereinbau kein Guthaben aufgeladen, aktiviert sich der Zähler nicht und somit erfolgt keine Stromlieferung. Im Übrigen gilt Ziffer 12 der AGB.

3.4 Nach dem Einbau des Prepaid-Zählers wird der Zahlungsrückstand dem Kunden in der App/Kundenportal als „Soll“ dargestellt. Dieses „Soll“ kann der Kunde über die App mit den in der App/Kundenportal angebotenen Zahlungsmöglichkeiten entweder in einem Betrag ausgleichen, oder es wird automatisch mit dem aufgeladenen Guthaben in täglichen Teilbeträgen ausgeglichen.

3.5 Dem Kunden werden zuvor die Höhe der täglichen Teilbeträge für den Ausgleich des Zahlungsrückstandes von EnergieRevolte in der App/dem Webportal und per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse mitgeteilt.

3.6 Die Höhe der täglichen Teilbeträge für den Ausgleich des Zahlungsrückstandes bemisst sich danach, dass der offene „Soll-Betrag“ bis zur nächsten Jahresrechnung ausgeglichen wird. Es fallen keine Zinsen an.

3.7 Ist dem Kunden die Höhe der zu zahlenden täglichen Teilbeträge nach Ziffer 3.5 wirtschaftlich nicht zumutbar, muss der Kunde dies EnergieRevolte innerhalb von zwei Wochen mitteilen.  EnergieRevolte und der Kunde werden dann gemeinsam eine für beide Seiten wirtschaftlich zumutbare Zahlungshöhe bestimmen.

3.8 Hat der Kunde die Vorauszahlungen bis zum Zählereinbau gezahlt, werden diese bei der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Im Übrigen gilt § 40c Abs. 3 EnWG.

3.9 Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages nach Ziffer 2.12. oder Ziffer 2.13. erfolgt die Rechnungsstellung zum Ablaufdatum des gekündigten Vertrags. Die Auszahlung eines eventuell bestehenden Guthabens erfolgt über eine mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsweg. Ergibt die Abschlussrechnung eine Nachforderung gilt Ziffer 11 entsprechend.

4.1. Der Kunde muss über eine Internetverbindung sowie einen internetfähigen Computer und/oder ein Smartphone mit jeweils aktuellem Betriebssystem und Browser verfügen, da sonst nicht gewährleistet werden kann, dass alle Funktionalitäten der Website und/oder der App genutzt werden können.

4.2. Nach Erhalt der Vertragsbestätigung kann der Kunde das Webportal der EnergieRevolte und die App nutzen. Die Nutzung der App oder des Webportals ohne Vertrag ist nicht möglich.

4.3. Der Kunde informiert die EnergieRevolte unverzüglich über den Verlust der Zugangsdaten zu seinem Nutzerkonto und/oder den Verdacht, dass eine unbefugter Dritte Kenntnis von diesen Zugangsdaten erlangt hat.

4.4. Die Nutzung der EnergieRevolte ist ausschließlich zum vertraglichen vereinbarten Zweck erlaubt. Untersagt ist insbesondere jede nicht ausdrücklich durch die EnergieRevolte erlaubte Kopie der Marke oder der Markeninhalte.

4.5. Mittels Website/App können mit dem erstellten Benutzerkonto Prepaid-Strommengen in den Warenkorb gelegt und im Anschluss bezahlt werden.

4.6. Der Kunde kann auf seinem Stromguthabenkonto insgesamt bis zu 1.000 Euro Guthaben aufladen und haben. Ein darüberhinausgehendes Guthaben ist nicht möglich.

4.7. Die Bezahlung des gekauften Guthabens wird sofort bei Kauf fällig. Dem Kunden stehen zur Bezahlung verschiedene Zahlungswege, mindestens aber die Überweisung zur Verfügung.

4.8. Der Kunde erhält nach der Installation des Prepaid-Zählers und vor dessen Aktivierung eine Abrechnungsinformation.

Nach dem Kauf von Prepaid-Stromguthaben erhält der Kunde eine Bestätigung per E-Mail. Den Verbrauch seines Guthabens kann der Kunde mittels Website/App verfolgen. Der Kunde kann in der App eigenständig konfigurieren, über welchen Kommunikationsweg (App und/oder E-Mail) er benachrichtigt wird und ab welchem Limit (Guthabenuntergrenze) er das erste Mal benachrichtigt werden möchte.

5.1.        Im Strompreis brutto sind u.a. folgende Kosten enthalten:

a)        Umsatzsteuer,
b)        Stromsteuer,
c)        Konzessionsabgaben,
d)        Netzentgelte, Entgelt für Messstellenbetrieb inkl. Messung,
e)        Umlagen und Aufschläge nach § 12 Abs. 1 EnFG, Umlage nach § 18 AbLaV, § 19 StromNEV-Umlage,
f)         sowie Beschaffungs- und Vertriebskosten.

6.1. Wird eine eingeschränkte Preisgarantie vertraglich vereinbart, sind für den im Vertrag genannten Preisgarantiezeitraum die Preisbestandteile nach Ziffer 5.1. Buchstabe f) Beschaffungs- und Vertriebskosten (Basis-Arbeitspreis) fest vereinbart, so dass Preisanpassungen aufgrund von Änderungen vorgenannter Kosten während des Preisgarantiezeitraums nicht erflogen. Die anderen Preisbestandteile nach Ziffer 5.1 Buchstabe a) bis e) sind nicht garantiert, so dass die Preisänderungen gemäß nach Ziffer 6.2 bis Ziffer 6.7 erfolgen.

6.2. Preisänderungen durch die EnergieRevolte erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die EnergieRevolte sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für Preisermittlung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Die EnergieRevolte ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die EnergieRevolte verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.

6.3. Die EnergieRevolte hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die EnergieRevolte Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.

6.4. Preisänderungen werden erst nach textlicher Mitteilung per E-Mail an die Kunden wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung. Von einer Änderung sind bereits gekaufte Guthabenpakete nicht betroffen. Diese werden zum gekauften Preis, d.h. dem Preis, der vor der Preisänderung galt, verbraucht.

6.5. Ändert die EnergieRevolte die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird die EnergieRevolte den Kunden in der textlichen Mitteilung per E-Mail hinweisen. Die EnergieRevolte wird die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das durch den Kunden noch nicht verbrauchte Guthaben zum Zeitpunkt des Vertragsendes zahlt die EnergieRevolte über einen mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsweg an den diesen aus.

6.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 6.1 bis 6.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. Dies gilt auch bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach Ziffer 5.1 Buchstabe e).

6.7. Ziffern 6.1 bis 6.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Strom betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.

7.1. Die EnergieRevolte kann die Regelungen des Liefervertrags und dieser AGB neu fassen oder ändern, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anpassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder seine Fortsetzung für die EnergieRevolte unzumutbar werden.

7.2. Die EnergieRevolte wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 7.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform per E-Mail mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Vertragsänderung.

7.3. Der Kunde kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn die EnergieRevolte die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird die EnergieRevolte den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die EnergieRevolte soll die Kündigung innerhalb von einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.

10.1. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Schlussrechnung erstellt wird.  Das Abrechnungsjahr wird von der EnergieRevolte festgelegt, soweit der Kunde nicht seine Wahl nach Ziffer 10.3 trifft. Dabei darf der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht übersteigen.

10.2. Der Kunde erhält seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Erfolgt die Stromabrechnung monatlich, beträgt die Frist drei Wochen.

10.3. Abweichend von Ziffer 10.1 kann der Kunde eine unterjährige Rechnung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich) verlangen. Der Kunde hat dies der EnergieRevolte in Textform mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn der Kunde eine elektronische Übermittlung der Rechnung oder eine Abrechnungsinformation wünscht.

10.4. Die EnergieRevolte ist verpflichtet, Kunden die unentgeltliche Übermittlung der Rechnung mindestens einmal jährlich in Papierform anzubieten. Daneben muss die EnergieRevolte Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate, oder auf Verlangen alle drei Monate, unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

10.5. Erhält die EnergieRevolte Verbrauchsdaten automatisch per Fernübermittlung, müssen Abrechnungsinformationen monatlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Jede zusätzliche, unterjährige Rechnung nach Ziffer 10.3 in Papierform wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

10.6. Der Kunde kann gegen Ansprüche von EnergieRevolte nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

8.1. Der Kunde verpflichtet sich, nach Aufforderung der EnergieRevolte den Zählerstand abzulesen und mit Angabe des Ablesedatums der EnergieRevolte in geeigneter Form, z. B. elektronisch, schriftlich, oder telefonisch mitzuteilen. Der örtliche Netzbetreiber oder der Messstellenbetreiber kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Im Einzelfall kann der Kunde einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Die EnergieRevolte darf bei einem berechtigten Kundenwiderspruch dem Kunden hierfür kein gesondertes Entgelt berechnen.

8.2. EnergieRevolte ist außerdem berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber, vom Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Wird an der Entnahmestelle des Kunden die Messung mittels eines intelligenten Messsystems gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt, wird EnergieRevolte die Ablesedaten gemäß Satz 1 zur Abrechnung nach Ziffer 10 vorrangig verwenden.

8.3. Führt der Kunde trotz entsprechender Verpflichtung eine Selbstablesung nicht oder verspätet durch, kann EnergieRevolte auf Kosten des Kunden die Ablesung selbst vornehmen, einen Dritten mit der Ablesung beauftragen oder den Verbrauch auf Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Zum Zweck der Ablesung muss der Kunde EnergieRevolte oder einem von einen von ihr beauftragten Dritten den Zutritt gemäß Ziffer 8.4 gewähren. Kann das Grundstück oder die Räume des Kunden zum Zwecke der Ablesung nicht betreten werden, ist die EnergieRevolte ebenfalls zur Verbrauchsschätzung berechtigt.

8.4. Der Kunde muss EnergieRevolte oder einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der EnergieRevolte nach vorheriger Benachrichtigung den Zutritt zu seinen Räumen gestatten, soweit dies zur Ablesung der Messeinrichtungen gemäß Ziffer 8.3 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

9.1. Die EnergieRevolte ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt die EnergieRevolte, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.

9.2. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von der EnergieRevolte zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die EnergieRevolte den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

9.3. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist, der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.

9.4. Ansprüche nach Ziffer 9.2 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

11.1. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von EnergieRevolte angegebenen Zeitpunkt, frühestens aber 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Eine bei Vertragsschluss vereinbarte Vorauszahlung wird jedoch nicht vor Beginn der Lieferung fällig.

11.2. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsrechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

a. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder

b. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB leibt hiervon unberührt.

11.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

11.4. Gegen Ansprüche der EnergieRevolte kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

12.1. Der Prepaid-Zähler deaktiviert sich automatisch, wenn das Stromguthaben verbraucht wurde oder bei fehlendem Guthaben.

12.2. Hat der Kunde das von ihm gekaufte Stromguthaben verbraucht, wird der Zähler zunächst in einen Reservemodus überführt. Im Reservemodus steht dem Kunden nur eine geringere Leistung zur Verfügung. Wird diese überschritten, deaktiviert sich der Zähler.  Strom, der in dieser Zeit vom Kunden verbraucht wird, wird bei der nächsten Aufladung automatisch von dem neuen Guthaben abgezogen.

12.3. Die weitere Stromversorgung erfolgt erst wieder, wenn Guthaben aufgeladen worden ist. Der Kunde hat dabei sicherzustellen, dass durch die erneute Aktivierung der Stromversorgung keine Schäden in seinem Haushalt (z.B. Stromstecker von Haushaltsgeräten vor der erneuten Aktivierung rausnehmen) verursacht werden.

12.4. Die EnergieRevolte ist berechtigt, Deaktivierungspausen einzurichten (z. B. im Rahmen von technischen Wartungen der App und/oder des Webportals, gesetzlichen Feiertagen oder außerhalb ihrer Geschäftszeiten – i.d.R. Mo – Fr. von 9.00 bis 17.00 Uhr). Strom, der in dieser Zeit vom Kunden verbraucht wird und nicht durch das vom Kunden gekauften Stromguthaben abgedeckt ist, wird dem Kunden bei der nächsten Aufladung automatisch von dem neuen Guthaben abgezogen.

13.1. Die EnergieRevolte ist berechtigt, die Energielieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung vor der Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern („Energiediebstahl“).

13.2. Die EnergieRevolte ist berechtigt, den Energieliefer- und Messstellenbetriebsvertrag fristlos zu kündigen, sofern der Kunde für einen Energiediebstahl verantwortlich ist.

14.1. Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist EnergieRevolte berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem vereinbarten Preis zu berechnen.

14.2. Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs nicht festzustellen, kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung von Ziffer 14.1 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

15.1. Wenn für den Energieliefer- und Messstellenbetriebsvertrag eine Mindestvertragslaufzeit (Erstvertragslaufzeit) vereinbart sind, so beginnen diese mit dem Vertragsschluss nach Ziffer 2.5. Diese verlängern sich nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit automatisch auf unbestimmte Zeit, sofern nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende der Erstvertragslaufzeit keine Kündigung von EnergieRevolte oder dem Kunden erfolgt. Verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit, kann dieser jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

15.2. Wird keine Erstvertragslauflaufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. In diesem Fall kann der Stromliefer- und Messstellenbetriebsvertrag von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

15.3. Die EnergieRevolte behält sich das Recht vor, den Energieliefer- und Messstellenbetriebsvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Kunde seinen Wohnsitz wechselt, ohne zuvor die EnergieRevolte darüber zu informieren und eine Weiterbelieferung durch EnergieRevolte an der neuen Lieferstelle nach Ziffer 16 nicht mehr möglich ist.

15.4. Im Falle von Ziffer 15.2 behält sich die EnergieRevolte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

15.5. EnergieRevolte ist berechtigt bei einem Zahlungsverzug in Höhe von 100 Euro den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn EnergieRevolte die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht hat und der Kunde den Zahlungsrückstand nicht innerhalb der zwei Wochen ausgleicht.

15.5. Die gesetzlichen Regelungen zur außerordentlichen Kündigung unter anderem gemäß §§ 313 Abs. 3 Satz 2, 314 BGB bleiben unberührt.

15.6. Die bloße Deinstallation der App stellt keine Kündigung des geschlossenen Energieliefer- und Messstellenbetriebsvertrages zwischen dem Kunden und der EnergieRevolte dar.

15.7. Die EnergieRevolte wird eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.

15.8. Damit die EnergieRevolte ggf. vorhandenes Restguthaben auszahlen kann, sollte die Kündigung des Kunden eine gültige Bankverbindung (IBAN und BIC) beinhalten. Jedoch ist für die Wirksamkeit der Kündigung die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich. Der Kunde kann die Bankverbindung auch nachträglich mitteilen.

16.1.  Der Kunde ist im Falle eines Wohnsitzwechsels berechtigt, den Liefervertrag mit einer Frist von sechs Wochen außerordentlich zu kündigen, wenn die EnergieRevolte nach Erhalt der Kündigung nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen dem Kunden an der neuen Entnahmestelle ebenfalls die Energiebelieferung zu den bisherigen Vertragskonditionen anbietet. Bietet die EnergieRevolte an der neuen Abnahmestelle ebenfalls die Belieferung mit Strom an, wird die EnergieRevolte den Kunden auch an der neuen Abnahmestelle zu den bisherigen Preisen und Bedingungen weiterbeliefern.

16.2.  Bietet die EnergieRevolte keine Stromlieferung an der neuen Abnahmestelle an, enden sowohl der Energieliefer- als auch der Messstellenbetriebsvertrag zu dem vom Kunden mitgeteilten Auszugsdatum oder mit Wirkung zu einem späteren erklärten Zeitpunkt.

16.3.  Die Kündigungserklärung des Kunden kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.

16.4.  Der Kunde ist verpflichtet, der EnergieRevolte in der außerordentlichen Kündigung seinen Umzug unter Angabe der neuen Anschrift und des konkreten Aus- und Einzugsdatums mitzuteilen.

16.5.  Der Ausbau des Zählers an der originären Lieferstelle ist kostenlos, für den Einbau des Zählers an der neuen Lieferstelle behält sich die EnergieRevolte die Berechnung der entstandenen Kosten vor. Dies wird dem Kunden vor Übermittlung des Umzugsauftrages mit der Darstellung der Preisbestandteile des Umzugsauftrages durch die EnergieRevolte kommuniziert.

16.6.  Mit Übermittlung des Umzugsauftrages durch den Kunden, gilt die geltende Preisregelung als angenommen und ist bei Beauftragung zu bezahlen. Der Zählerwechsel erfolgt sodann in diesem Fall im Auftrag und auf Rechnung des Kunden.

16.7.  Unterlässt der Kunde schuldhaft die Mitteilung seines Wohnsitzwechsels, behält sich die EnergieRevolte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. Im Übrigen gilt Ziffer 15.2 Keinesfalls ist der Kunde zu Schadensersatzansprüchen gegenüber der EnergieRevolte berechtigt, falls in der Zeit zwischen Auszugsmeldung und bestätigtem Auszugstermin durch die EnergieRevolte Guthaben des Kunden durch Dritte genutzt werden kann.

Die EnergieRevolte ist verpflichtet, den Energiebedarf des Kunden zu befriedigen und für die Dauer des Energieliefervertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang Energie zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung des Kunden unterbrochen hat oder soweit und solange die EnergieRevolte an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist die EnergieRevolte, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von der Leistungspflicht befreit. Die EnergieRevolte wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie der EnergieRevolte bekannt sind oder von der EnergieRevolte in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

19.1. Die EnergieRevolte haftet lediglich für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. EnergieRevolte haftet auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Die Haftung der EnergieRevolte aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

19.2. Bei Versorgungsstörungen gemäß Ziffer 18. haftet EnergieRevolte nicht. Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne der Ziffer 18 kann der Kunde gegen den Netzbetreiber geltend machen. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt der EnergieRevolte dem Kunden auf Anfrage gerne mit.

19.3. Die EnergieRevolte prüft regelmäßig, mindestens jedoch 2x täglich, dass der Prepaid-Stromzähler zwecks möglicher Prepaid- Stromguthabenaufladung digital erreichbar ist. Für Störungen im Telekommunikationsumfeld, welche die EnergieRevolte nicht zu verschulden hat, übernimmt die EnergieRevolte keine Haftung.

Im Rahmen des zwischen dem Kunden und der EnergieRevolte bestehenden Vertragsverhältnisses werden die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten unter Beachtung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die Datenschutzinformation ist abrufbar unter unter www.energierevolte.de/datenschutz.

EnergieRevolte GmbH
Arnoldsweilerstr. 60
52351 Düren

Geschäftsführung: Dipl. Ing. (FH) André Jumpertz
Handelsregister: AG Düren HR B-Nr.: 7763
USt-ID: DE316989793

Telefon: 0800 3301799
E-Mail: hallo@energierevolte.de

Kundenservice

Bei Fragen zu Produkten und Rechnungen von EnergieRevolte kann der Kunde sich jederzeit an den Kundenservice von EnergieRevolte wenden. Dieser ist wie folgt erreichbar:

Postalisch:
EnergieRevolte GmbH
Arnoldsweilerstr. 60
52351 Düren

Geschäftszeiten Mo.-Fr. 9.00 – 17.00 Uhr

Telefon: 0800 3301799 – aus Deutschland kostenfrei
E-Mail: deinservice@energierevolte.de

22.1.  Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas:

Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt dir Informationen über das geltende Recht, deine Rechte als Haushaltskunden über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahn Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn

Mo. - Fr.: 09.00 – 15.00 Uhr, Telefon 030 22480 – 500
Bundesweites Infotelefon
Fax 030 22480 – 323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

22.2. Beschwerden im Sinne des § 111 a EnWG von Verbrauchern nach § 13 BGB:

Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass unser EnergieRevolte-Kundenservice angerufen und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. EnergieRevolte ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Die Schlichtungsstelle ist wie folgt erreichbar:

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichsstr. 133
10117 Berlin

Telefon 030 2757240 0 – 0
Fax 030 2757240 – 69

Internet: schlichtungsstelle-energie.de
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

22.3. Online-Streitbeilegung nach Art. 14 ODR-Verordnung:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung zur Verfügung. Diese können Sie unter folgendem Link erreichen: https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Sofern Verbrauchern der Weg zur Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. offen steht, haben Sie auch die Möglichkeit, diese Plattform zur Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen.

Energieeffizienzhinweis:

Informationen zu Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung mit Vergleichswerten zum Energieverbrauch sowie Kontaktmöglichkeiten zu Einrichtungen, die ebenfalls Angaben über angebotene Energieeffizienzmaß-nahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie ggf. technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten bereitstellen, erhalten Sie auf folgender Internetseite: www.ganz-einfachenergiesparen.de